Ein Tier aussetzen ist kein Kavaliersdelikt!
Beim Aussetzen eines Tieres wird gegen den §3, Nr.3 TierSchG verstoßen: „Es ist verboten, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen“.Für den Verstoß gegen den §3, sieht das TierSchG folgende Straf- und Bußgeldvorschriften vor:
§17, Nr.2a,b „Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einem Wirbeltier a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen und Leiden oder b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt“ und
§18, Abs.1, Nr.4 i.V.m. §18, Abs.3 „Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach §3 zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1….mit einer Geldbuße bis zu 25.000,00 € , in den übrigen Fällen… geahndet werden“
Was bringt die Menschen dazu!
Wir vermuten, und die Erfahrungen aus unserer täglichen Arbeit bestätigen das:
Verzweifelung aus finanzieller Not!
Deshalb muss niemand sein Tier aussetzen!
Sie müssen nur bereit sein, sich vor Ort über Unterstützungsmögichkeiten zu erkundigen und Hilfe anzunehmen.
Dem eigenen Tier zuliebe sollte es möglich sein, seine Schamgrenze zu überwinden und sich auch von unschönen Worten bei Tierheimen und -schutzvereinen nicht verunsichern zu lassen.
Fragen Sie nach Hilfsprojekten für bedürftige Tierhalter!!!!!!
Das ist allen voran die Deutsche Tiertafel mit 24 Ausgabestellen im gesamten Bundesgebiet. In NRW gibt es sie bisher in Bergheim-Wohnpark Zieverich, in Siegen, in Brüggen und in Düsseldorf.
Weiterhin gibt es mittlerweile viele kleine Vereine, die sich zum Hauptziel gemacht haben, bedürftige Tierhalter bei der Ernährung und medizinischen Versorgung ihrer Haustiere zu unterstützen:
hier geht es zur Liste uns bekannter Vereine
